1. Allgemeines

Das umseitig beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Die Vermieterin ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Mietsache wird von der Vermieterin auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden) vorhanden sind, werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet.

Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandskastens, des Reserverades und des bei Übergabe vollen Tankinhaltes zu überzeugen. Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel der Vermieterin jeweils unverzüglich anzuzeigen. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls ist die Vermieterin berechtigt, den Mietern die bei der Volltankung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

 

1.1. Online-Reservierung

Das in der Online-Reservierung dargestellte Sortiment der Swing Autovermietung & Leasing GmbH stellt kein verbindliches Angebot des Vermieters dar, sondern dient der Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Mieter.
In der Darstellung werden Produktbeispiele der jeweiligen Fahrzeuggruppe genannt. Im Bestellprozess muss der Mieter sich legitimieren und die für einen Vertragsabschluss notwendigen Daten bereitstellen. Mit dem Absenden der "kostenpflichtigen Reservierung“ durch den Mieter auf den Bestellbutton, gibt dieser ein verbindliches Angebot an den Vermieter zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen der Swing Autovermietung und Leasing GmbH und dem Mieter kommt durch die Zusendung einer Bestätigung per E-Mail zustande, in der Regel innerhalb kurzer Zeit während der Ladenöffnungszeiten nach Abgabe durch den Mieter. In dieser Bestätigungsemail bestätigt der Vermieter dem Mieter den Zugang seiner Bestellung durch Zusendung einer Reservierungsbestätigung. Sollte das Fahrzeug in der gewünschten Fahrzeuggruppe nicht verfügbar sein und auch keine Alternative geboten werden kann die Swing Autovermietung & Leasing GmbH per E-Mail ebenfalls eine Ablehnung „aufgrund mangelnder Verfügbarkeit“ zusenden. Das Vertragsverhältnis ist durch die Ablehnung nicht zustande gekommen und der Vermieter zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet. Mündliche Absprachen sind unzulässig.

1.2. Allgemeine Reservierung / Umbuchung / Stornierung

Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeugkategorie beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angeboten wird. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb einer Stunde nach Ablauf der vereinbarten Zeit, wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten bzw. ist vom Mieter zu entrichten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter keine bzw. wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.

 

2. Besondere Pflichten der Mieter 

2.1. Allgemeines

Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Ladegut ist so zu befestigen bzw. zu sichern, dass eine Beschädigung des Fahrzeuges durch das Ladegut ausgeschlossen ist.

Bei gewerblicher Warenbeförderung haben sich die Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so werden hiermit die Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Die Mieter sind verpflichtet, das Motoröl und Kühlwasser in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und das Fahrzeug vor Antritt jeder Fahrt auf äußere Schäden zu prüfen.

 

2.2. Führungsberechtigung

Das Fahrzeug dar nicht an Dritte weitergegeben werden. Es darf nur von den Mietern, deren angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Die Mieter haben das Handeln des jeweiligen Fahrers/Mieters wie eigenes zu vertreten. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug.

Alle die Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.

 

2.3. Obhutspflicht und Wartungs-/Warnanzeigen

Die Mieter haben dafür Sorge zutragen dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei Auslandsfahrten (die erlaubt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenen Parkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Die Mieter sind verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn durch die Anzeigen im Fahrzeug auf eine fällige Wartung oder einen außergewöhnlichen Betriebszustand hingewiesen wird.

Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie der Vermieterin den dieser hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

2.4. Nutzungsbeschränkung

Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind und insbesondere zur Beförderung von Gefahrgut zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie über die Vorgaben des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig.
 

2.5. Auslandsfahrten

sind grundsätzlich nicht gestattet, und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Genehmigung der Vermieterin auf der Vorderseite des Mietvertrages.

 

2.6.Mautgebühren

Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat der Mieter selbst aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das entsprechende Ausland über eventuelle Maut- und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.
Für jede Zahlungsaufforderung bzw. Ordnungswidrigkeit im Rahmen der Straßenverkehrsordnung oder in Bezug auf die Ländereinreisebestimmungen wird vom Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von mindestens in Höhe von 22 € zzgl. der geschuldeten etwaig anfallender Maut- und Strafgebühren erhoben

2.7.Anzeigenpflicht bei Unfall oder Schaden                                     

Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt bei Feststellung von Schäden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch die Vermieterin.

Die Mieter sind verpflichtet, der Vermieterin den Unfallhergang einschließlich Skizze wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und der Vermieterin zu überlassen.
In jedem Fall sind die Mieter bei jeglichem Unfall oder Schaden dazu verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen und vollständig zu informieren.

2.8. Mietdauer und Rückgabe

Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und -ort während der Geschäftszeiten der Vermieterin zurückzugeben. Falls die Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Das Abstellen des Fahrzeugs bzw. Einwerfen des Schlüssels außerhalb der Geschäftszeiten ohne Zustimmung der Vermieterin erfolgt auf Gefahr des Mieters und ist keine Rückgabe des Mietfahrzeuges; diese erfolgt dann erst bei Beginn der nächsten Öffnungszeit. Dies gilt nicht, wenn die Vermieterin dem Abstellen des Fahrzeuges bzw. Einwerfen des Schlüssels außerhalb der Geschäftszeiten schriftlich zugestimmt hat

Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten die Mieter zum Ersatz des der Vermieterin hieraus entstehenden Schadens.

2.9. Mietpreis

Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist die Vermieterin berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend ihrer Preisliste abzurechnen. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an die Vermieterin fällig. Es gelten die bei Anmietung gültigen Mietpreise zzgl. Sonder- und Zusatzleistungen. Die Mindestbuchungsdauer in dem jeweiligen Buchungszeitraum ergibt sich grundsätzlich aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters.
Sonderpreise und Preisnachlässe werden nur für den Fall der fristgerechten Zahlung gewährt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte oder Maestro-Karte des Mieters belastet. Sonder- und Zusatzleistungen (Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, Auslandsfahrten uvm.) zzgl.
gebuchter Extras (z. B. Umzugszubehör, Navigationsgerät uvm.) werden
zum Basismietpreis als Zusatzleistung berechnet. Als Sonderleistungen verstehen sich Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice, Mautgebühren, Zustellungs- und Abholungskosten.

2.10. Anzeigepflicht bei Langzeitmiete

Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift oder sonstiger vertragsrelevanter Daten dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Die Bestimmung 5.1 bleibt unberührt.

2.11. Sicherheitsleistungen und Fahrzeugmieten:
Die Sicherheitsleistung (Kaution)  und Fahrzeugmiete ist vom Mieter an den Vermieter bis spätestens bei Fahrzeugübergabe zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach der gebuchten Fahrzeuggruppe und wird bei Fahrzeugreservierung vereinbart. Diese können nur durch Vorlage einer Kreditkarte bzw. EC-Karte gebucht werden (DEBIT Karten werden nicht akzeptiert).

 

3. Pflichten des Vermieters

3.1. Versicherung, Haftung

Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht.

Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Vermieterin für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

3.2. Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von der Vermieterin nach Anmeldung durchgeführt.

3.3. Reparatur

Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung der Vermieterin nebst etwaigen Vorgaben zur Abwicklung einzuholen. Auftragsformular und Rechnung müssen in jedem Fall auf die Vermieterin ausgestellt und zusammen mit ggfs. ausgebauten Teilen vom Mieter an die Vermieterin übergeben werden.

3.4. Technischer Defekt

Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich die Vermieterin zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit dieser abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist die Vermieterin spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von der Vermieterin erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten haben. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit der Vermieterin abzustimmen.

Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Haftung der Mieter bzw. Fahrer

4.1. Volle Haftung bei schuldhaftem Handeln

Die Mieter haften der Vermieterin im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall und in voller Höhe für Schäden am Fahrzeug, welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Rücknahme durch die Vermieterin während der Geschäftszeiten entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutspflichten, an Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden, die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind, aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von Gefahrgut. Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren.

Es wird pro eingetretenem Schadenvorgang eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich mindestens 50,00 EUR berechnet.

4.2. Haftungsbeschränkung bei Unfällen; Entfall

Bei Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe/Durchfahrhöhe gilt eine vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht; der Mieter haftet auch bei nur leichter Fahrlässigkeit für den gesamten am Mietfahrzeug entstandenen Schaden.

Eine vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt im Übrigen nur für Unfälle, d.h. für unfreiwillig von außen plötzlich auf das Fahrzeug einwirkende Ereignisse, also ausdrücklich nicht für so genannte Betriebsschäden (z.B. durch die Ladung verursacht).

Haben die Mieter mit der Vermieterin eine Haftungsbeschränkung vereinbart, haften sie dennoch (die Haftungsbeschränkung entfällt) bei vorsätzlichem Handeln vollständig bzw. bei grob fahrlässigem Handeln in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis bis zur vollen Schadenshöhe am Mietfahrzeug. Dies gilt insbesondere bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffern 2.1 – 2.6 dieser AGB. Weisen die Mieter nach, dass sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt die Haftungsbeschränkung bestehen. Im Übrigen haften die Mieter vorbehaltlich der Vereinbarungen in Ziffer 4.1 nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (wie bei einer Vollkaskoversicherung) und in voller Höhe auf Schadenspositionen, die von der Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten.

Bei mehreren voneinander unabhängigen Schäden haften die Mieter entsprechend für jeden einzelnen Schaden.

Die Vermieterin erhebt bei Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr gemäß Preisaushang.

4.3. Abtretung von Schadensersatzansprüchen

Die Vermieterin verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs bzw. – bei Vorliegen eines Totalschadens – auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes vermindert um den Restwert, welche ihr gegen einen Un­fallgegner der Mieter zustehen, an die Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe desjenigen Betrages, welchen die Mieter selbst an die Vermieterin zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt haben. Nicht abgetreten werden können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B. Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsübergänge gehen der Abtretung an die Mieter vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.

4.4.  Mehrere Mieter; Verfahrenskosten

Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter trägt etwaige Verfahrenskosten gemäß § 25a StVG.

4.5. Schadenaufwandspauschalen

Tritt während der vereinbarten Mietdauer ein Schadenfall ein, wird bei

 

5. Weitere Vereinbarungen

5.1. Außerordentliche Kündigung

Die Vermieterin ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.

5.2. Zurückbehaltungsrechte

Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber der Vermieterin nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem die Vermieterin Ansprüche gegen die Mieter geltend macht.

5.3. Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen die Vermieterin ist unzulässig.

5.4. Schriftformklausel und salvatorische Klausel

Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in diesen AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.

5.5. Persönliche Daten

Persönliche Daten der Mieter werden von der Vermieterin in ihrer EDV erfasst. Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Mietvertrags werden vom Vermieter personenbezogene Daten der Mieter und
Fahrer verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung der Vermieterin. Die Vermieterin darf diese Daten zur Durchsetzung berechtigter Interessen im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung an Dritte weitergeben, aufgrund von Aufforderungen staatlicher Überwachungsbehörden oder privater Dienstleister (Maut, Parkgebühren usw.).

 

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist und er den Vertrag in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit schließt, für in Nürnberg oder in München bzw. mit einer Nürnberger oder Münchener Vermietstation abgeschlossene Verträge München und für alle übrigen Verträge Passau.